| Der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen (§ 233a Abgabenordnung [AO]) ist rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) gesenkt worden. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist dann unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1.1.2024. |

| Kehrtwende der Finanzverwaltung:
Eine zu spät abgegebene ZM hat doch
nicht die finale Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung zur Folge. |

| Rund ein Jahr nachdem sich die Finanzverwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten geäußert hat, wurden nun einige Grundsätze
ergänzt. Nachfolgend werden (ausgewählte) wichtige Aspekte erläutert. |

| Wurden Unternehmer in 2021 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer
belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum 30.9.2022
in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingehen. |

| Ein Gastronom hatte seinen Arbeitnehmern freie Unterkunft und Verpflegung gewährt und diese Leistungen
als geldwerte Vorteile auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet. Ein
Betriebsprüfer sah das allerdings anders – und zwar zu Recht, wie nun das
Landessozialgericht Bayern (Beschluss
vom 28.2.2022, Az. L 7 BA 1/22 B ER)
entschieden hat. Denn nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
(25.5.2016, Az. 5 AZR 135/16) ist der
Mindestlohn nach der Entgeltleistung
in Form von Geld zu berechnen. Sachbezüge bleiben außen vor. |

| Wird eine Niederlassung eines international tätigen Bauunternehmens im Arbeitsvertrag eines Bauleiters als „Einstellungsort” bezeichnet, so ist allein deswegen nicht von einer dauerhaften Zuordnung durch den Arbeitgeber zu dieser Niederlassung auszugehen. Die Niederlassung stellt nach Ansicht des Finanzgerichts
Mecklenburg-Vorpommern in diesen Fällen also keine erste Tätigkeitsstätte für
den Bauleiter dar. Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig. |

| Das Bundeszentralamt für Steuern
hat unter www.bzst.de am 2.5.2022 ein
Merkblatt in deutscher und ukrainischer Sprache veröffentlicht. Darin enthalten sind Hinweise zum Verfahren bei
der Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) für Geflüchtete
aus der Ukraine. |

| Virtuelle Währungen wachsen ständig. Das gilt für die Anzahl, das Volumen und die Zahl der Investoren. Daher wartete man auf ein Verwaltungsschreiben, das u. a. darlegt, in welchen Fällen Gewinne zu versteuern sind. Bereits im Juni 2021 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium ein Entwurfsschreiben, das nun auf 24 Seiten finalisiert wurde. |