| Wegen der hohen Energiepreise hat
die Bundesregierung ein Entlastungspaket auf den Weg gebracht. So soll die
EEG-Umlage nicht erst zum Jahresende,
sondern bereits zum 1.7.2022 entfallen.
Aus steuerlicher Sicht ist insbesondere
auf folgende Aspekte hinzuweisen: |

| Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes
beschlossen. Neben einem steuerfreien Corona-Bonus für Pflegekräfte sieht das
Gesetz vor allem Verlängerungen von bereits befristet eingeführten Maßnahmen
(z. B. Homeoffice-Pauschale) vor. |<

| Ein Gebäude wird nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es Eltern einem
volljährigen Kind unentgeltlich überlassen, für das kein Anspruch auf Kindergeld
mehr besteht. Damit gilt die Ausnahmeregelung, die ein privates Veräußerungsgeschäft vermeidet, nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen in diesen
Fällen nicht. |

| In der Praxis ist die „Steuerfalle“ der anschaffungsnahen Herstellungskosten
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz [EStG]) zu beachten. Denn Investitionen
innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung können, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, nicht mehr im Jahr der Zahlung,
sondern nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten abgezogen werden. In diesem Zusammenhang ist auf ein wenig erfreuliches Urteil des Finanzgerichts Münster hinzuweisen, wonach Mieterabfindungen
bei Entmietung wegen Renovierungsarbeiten einzubeziehen sind. |

| Der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für die vereinfachte Besteuerung pauschalierender land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sinkt ab 2022 von 10,7 auf
9,5 %. Daraus kann insbesondere für Betriebe mit erheblichen Investitionen eine
(deutliche) steuerliche Mehrbelastung resultieren. |

| Wird ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) geltend gemacht, kann es passieren,
dass das Finanzamt diesen Abzugsbetrag nachträglich versagt. Häufiger Grund:
Das Wirtschaftsgut wird nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs betrieblich genutzt. Umso erfreulicher ist eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen in
Fällen der Betriebsaufgabe. |

| Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung beinhaltet auf über 170 Seiten
auch steuerliche Änderungsvorhaben. Neben bereits konkreten Aspekten (z. B. die
Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags) finden sich auch viele Absichtserklärungen.
So viel vorweg: Eine „große“ Steuerreform ist offensichtlich nicht geplant. |

| Die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ist oft Anlass für Streit mit dem
Finanzamt. Dies gilt auch für kleine Fotovoltaikanlagen, sodass die Finanzverwaltung hier eine Vereinfachung geschaffen hat: Die Liebhaberei auf Antrag. Da in diesem Schreiben Fragen offengeblieben sind, wurde es nun konkretisiert. |